Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 79 StGB, Verjährungsfrist

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

  • 1.25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren,
  • 2.20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren,
  • 3.10 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren,
  • 4.5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen,
  • 5.3 Jahre bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen.

(4)1 Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3) verjähren nicht. 2 Die Verjährungsfrist beträgt

  • 1.5 Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  • 2.10 Jahre bei den übrigen Maßnahmen.

(5)1 Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. 2 Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.