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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 14 SGB X, Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2 Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am 7. Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am 4. Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

§ 14 neugefasst durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322). Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236).

Zu § 14 siehe § 14 SGB X.


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