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PflAQG – Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland

Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland [PflAQG]
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PflAQG – Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland



§ 3 PflAQG, Erteilung von Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel

(1) Der Herausgeber kann mit Zustimmung des BMG eine oder mehrere sachkundige, unabhängige und zuverlässige Personen des Privatrechts als Erteilungsstelle bestimmen.

(2) Die Erteilungsstelle erlaubt die Nutzung des Gütesiegels für die Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten nach § 1 anwerbenden Leistungserbringern nach dem 4. Kapitel des SGB V und nach dem 7. Kapitel des SGB XI sowie Unternehmen der privaten Personalvermittlung, wenn sie nachweislich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzelheiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der Erteilungsstelle geschlossen wurde.


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