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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 166 GenG, Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz

(1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. 9. 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt 6 Jahre beantragen, soweit er nicht unter § 63e Absatz 1 Satz 2 fällt.

(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf 6 Jahre befristet worden, hat ein Prüfungsverband, der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGHGB genannten Gesellschaft oder einem in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGHGB genannten Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 WpHG in Anspruch nehmen, mehr als 3 Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung eine der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt, innerhalb von 6 Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.


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