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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 11 GenG, Anmeldung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  • 1.die Satzung, die
    • a)von mindestens 3 Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder
    • b)verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens 3 Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind;
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).

  • 2.eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  • 3.die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2 HGB entsprechend.


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