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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 7.1. RS 2025/04, Allgemeines

(1) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherten Studenten und die Versicherten nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V haben für ihre Krankenversicherung Beiträge zu entrichten, die sie in voller Höhe allein zu tragen haben.

(2) Bezieher von Leistungen nach dem BAföG erhalten nach § 13a Absatz 1 und 2 BAföG zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss.


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