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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 6.6. RS 2025/04, Pflegeversicherung

(1) Die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein (§ 50 Absatz 1 SGB XI). Aussagen über die Absicherung in der Pflegeversicherung sind deshalb im Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und Hochschulen bzw. Ausbildungsstätten nicht erforderlich.

(2) Im Übrigen gelten die Ausführungen in Ziff. 6.5. über die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten für die Pflegeversicherung entsprechend.


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