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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 106 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Befriedigung gleichrangiger Erstattungsansprüche

Ergibt sich aus den Angaben der Erstattungsberechtigten, dass gleichrangige Erstattungsansprüche bestehen, so ist die Höhe des dem einzelnen Erstattungsberechtigten zustehenden Erstattungsbetrages von dem Erstattungspflichtigen unter Beachtung von § 106 Absatz 2 SGB X festzustellen. Bel der Bestimmung des jeweiligen Anteils ist dabei in den Fällen der §§ 103 bis § 105 SGB X von dem Erstattungsanspruch, nicht aber von den tatsächlichen Leistungsaufwendungen des Erstattungsberechtigten auszugehen.

Beispiel

Erstattungsansprüche

Leistungsträger A900 [EUR]
Leistungsträger B600 [EUR]
zusammen1 500 [EUR]
Erstattungsleistung1 000 [EUR]
Anteil für Leistungsträger A
900 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR]600 [EUR]
Anteil für Leistungsträger B
600 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR]400 [EUR]

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