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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 18 PflAFinV, Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen

(1)1 Nach dem 1. 4. des Festsetzungsjahres teilen die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser mit. 2 § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Krankenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. 4 Der Umlagebetrag wird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(2)1 Nach dem 1. 4. des Festsetzungsjahres teilen die Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen mit. 2 Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen nach § 11 Absatz 3 oder 4 unverzüglich vor. 3 Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pflegeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. 4 Der Umlagebetrag wird nach § 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft.


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