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Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 40a DEÜV, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 40a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).

(1) Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI vorliegen.

(2)§ 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (24. 12. 2025).


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