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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 38 SGB XIV, Verordnungsermächtigung

1 Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom BMAS mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung 1 , die zum 1. 1. 2024 in Kraft tritt. 2 Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen

  • 1.zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
  • 2.zur Dauer der einzelnen Sitzung,
  • 3.zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
  • 4.zu den Dokumentationspflichten,
  • 5.zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
  • 6.zur Schweigepflichtentbindung und
  • 7.zur Vertraulichkeit.

1 Vgl. Traumaambulanz-Verordnung (TAV).


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