Category Image
Gesetze

SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 12 SchwarzArbG, Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind

  • 1.(weggefallen)
  • 2.in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,
  • 3.in den Fällen des § 8 Absatz 2 die Behörden der Zollverwaltung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich,
  • 4.in den Fällen des § 8 Absatz 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3)1 Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 und 4, sofern die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(5)1 Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 OWiG nicht teil, so gibt das Gericht den Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1 Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. 2 Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. 3 Der Vertreter der Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1 erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 4 Ihm ist zu gestatten, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.

Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.