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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 2a SchwarzArbG, Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

  • 1.im Baugewerbe,
  • 2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • 3.im Personenbeförderungsgewerbe,
  • 4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 5.im Schaustellergewerbe,
  • Nummer 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025), bisherige Nummern 7 bis 11 wurden Nummern 6 bis 10.

  • 6.im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • 7.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • 8.in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GSA Fleisch,
  • Nummer 8 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 9.im Prostitutionsgewerbe,
  • 10.im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
  • Nummer 10 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 11.im Friseur- und Kosmetikgewerbe.
  • Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.


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