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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 129 OWiG, Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, § 126 bis § 128 bezieht, können eingezogen werden.


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