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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 100 OWiG, Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 4) entscheidet

  • 1.die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
  • 2.bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.

(2)1 Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 250 EUR übersteigt.


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