Category Image
Gesetze

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 17 KVLG 1989, Träger der Krankenversicherung

§ 17 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 91), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 17.

1 Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2 In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3 Die Vorschriften des 3. und 4. Titels des 1. Abschnitts des 6. Kapitels des SGB V finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

Zu § 17 siehe Ziff. B.I.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.