Category Image
Gesetze

HGB – Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch (HGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

HGB – Handelsgesetzbuch



§ 515 HGB, Inhalt des Konnossements

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

  • 1.Ort und Tag der Ausstellung,
  • 2.Name und Anschrift des Abladers,
  • 3.Name des Schiffes,
  • 4.Name und Anschrift des Verfrachters,
  • 5.Abladungshafen und Bestimmungsort,
  • 6.Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
  • 7.Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
  • 8.Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
  • 9.die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
  • 10.Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.