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AMRabG – Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Gesetz über Rabatte für Arzneimittel [AMRabG]
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AMRabG – Gesetz über Rabatte für Arzneimittel



§ 5 AMRabG, Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer

Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten Krankenversicherung und auf Antrag an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.


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