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InsO – Insolvenzordnung



§ 270f InsO, Anordnung der Eigenverwaltung

§ 270f eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2)1 Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2 Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3 Die §§ 32 und § 33 sind nicht anzuwenden.

(3)§ 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).


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