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InsO – Insolvenzordnung



§ 263 InsO, Zustimmungsbedürftige Geschäfte

1 Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. 2 § 81 Absatz 1 und § 82 gelten entsprechend.


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