Category Image
Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2018 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.3.9. RS 2018/03, Psychotherapeutische Behandlung (§ 28 Absatz 3 SGB V)

(1) Auch die Psychotherapie nach § 28 Absatz 3 SGB V als genehmigungspflichtige Sozialleistung unterliegt dem Fristenregime von § 13 Absatz 3a SGB V.

(2) Als Ausnahme hiervon gelten probatorische Sitzungen (§ 12 Absatz 1 PsychTh-RL, § 14 Absatz 2 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä) sowie andere Leistungen (z. B. EBM-GOP 35100 Diagnostik, EBM-GOP 35110 Intervention), auch wenn sie während einer laufenden Psychotherapie anfallen, sind sie ggf. über die elektronische Gesundheitskarte oder den Abrechnungs- bzw. Überweisungsschein abzurechnen (vgl. § 14 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä bzw. EKV). Nicht erfasst von § 13 Absatz 3a SGB V sind auch die psychotherapeutische Sprechstunde (§ 11 Absatz 1 PsychTh-RL, § 14 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä) und die psychotherapeutische Akutbehandlung (§ 13 Absatz 1 PsychTh-RL, § 15 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.