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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.3.6. RS 2018/03, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation als Krankenhausbehandlung (§ 24b SGB V)

(1) Von § 13 Absatz 3a SGB V erfasst ist nur die Beantragung des stationären Schwangerschaftsabbruchs bzw. der stationären Sterilisation nach § 24b SGB V vor Beginn der Krankenhausbehandlung (siehe Ziff. 4.3.19. zur Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V).

(2) Für die nach § 24b Absatz 3 und 4 SGB V von der Leistungspflicht der GKV ausgenommenen Leistungen bei einem unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch kann ggf. ein Anspruch nach dem 5. Abschnitt des SchKG (Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen) bestehen, der jedoch nicht von § 13 Absatz 3a SGB V erfasst ist (siehe Ziff. 4.4.6.).


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