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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 14 PStV, Berechtigungskonzept

(1)1 Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:

  • 1.Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,
  • 2.Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,
  • 3.Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
  • 4.Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).

  • 5.Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 PStG auszulösen sowie die Identifikationsnummer gemäß § 2 Nummer 1 IDNrG in den Datensatz eines Registereintrags zu übernehmen.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744), geändert durch V vom 11. 4. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) (1. 11. 2025).

2 Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.

(2)1 Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten, nach Absatz 1 Nummer 5 durch den Verfahrensbetreiber für das Registerverfahren erteilt. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 PStG eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.

Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744), geändert durch V vom 11. 4. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) (1. 11. 2025). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).

(3)1 Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 PStG erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. 2 Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 PStG abgelaufen ist.

Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).


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