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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2025/03]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 3



§ 42a SGB XI Ziff. 1. RS 2025/03, Allgemeines

Mit Wirkung zum 1. 7. 2025 haben pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann für die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI verwendet werden. Die bisher in § 39 SGB XI und § 42 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge werden nunmehr in einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Diesen können pflegebedürftige Personen nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungsart erfolgt nach Maßgabe des § 39 SGB XI und des § 42 SGB XI.


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