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ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch

Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL)
Sozialversicherungsrecht
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ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch



Ziff. D.5. ESA-RL, Einrichtungen

1 Die Einrichtung, welche den Schwangerschaftsabbruch durchführt, muss den notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen — auch zur Beherrschung von Notsituationen — genügen. 2 Eine ausreichende ärztliche Überwachung und Nachbehandlung nach dem Eingriff muss gewährleistet sein (§ 13 Absatz 1 SchKG). 3 Ergänzend zu Satz 1 und 2 kommen für ambulant durchgeführte operative Schwangerschaftsabbrüche nur Einrichtungen in Betracht, die als an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmende die gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zum ambulanten Operieren (Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren) vom 28. 11. 2011, und solche, die als Krankenhaus die gemäß § 13 des Vertrages nach § 115b Absatz 1 SGB V — Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag) vom 18. 12. 2024 gestellten Anforderungen erfüllen. 4 Ob der Eingriff zum Abbruch der Schwangerschaft ambulant oder stationär ausgeführt wird, richtet sich insbesondere nach den medizinischen Notwendigkeiten. 5 Die/der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin/Arzt hat der Kassenärztlichen Vereinigung zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 dieses Abschnittes genannten Voraussetzungen die ggf. erforderliche staatliche Anerkennung vorzulegen, soweit der Schwangerschaftsabbruch nicht an einem Krankenhaus durchgeführt wird. 6 Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, die Verweise auf die in diesem Abschnitt D Nummer 5 in Bezug genommenen Verträge und Vereinbarungen zu aktualisieren, soweit dadurch der wesentliche Inhalt der ESA-RL an dieser Stelle nicht verändert wird. 7 Die Anforderungen an die Einrichtungen zur ärztlichen Vornahme eines Abbruchs im Sinne des § 218a Absatz 1 in Verb. mit § 24b Absatz 4 SGB V sind nicht Gegenstand dieses Abschnitts.


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