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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.1.3.2. RS 2022/06, Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte

(1) Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmende nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie wegen der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeit fernbleiben müssen und sie eine Wahlerklärung abgegeben haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V). Dies sind z. B. Hafenarbeitende, die nur für einzelne Tage angeheuert werden, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden sind.

(2) Für unständig und kurzzeitig Beschäftigte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach den Regelungen des § 46 Satz 1 SGB V (siehe Ziff. 3.2.), ruht jedoch während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V.


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