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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.1.1.2.4.5. RS 2022/06, Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Können Leistungsbeziehende die Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, wird das Übergangsgeld bis zum Ende dieser Leistung, längstens bis zu 6 Wochen, weitergezahlt (§ 71 Absatz 3 SGB IX). Die Ausführungen in den Ziff. 3.1.1.1.2.1.1.1. bis Ziff. 3.1.1.1.2.1.6.1. gelten ansonsten entsprechend.

(2) Wird die Bildungsmaßnahme von Versicherten selbst oder von Amts wegen abgebrochen, besteht Anspruch auf Leistungen nur bis zum letzten Tag der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.

(3) Tritt die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Zwischen- bzw. Anschlussübergangsgeld ein, besteht kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit. Die Vorschrift des § 71 Absatz 3 SGB IX gilt nur für Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit nicht für diese Leistungen. Bei bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX und auf Anschlussübergangsgeld nicht, da der Leistungsempfangende den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Zwischenübergangsgeld nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX.


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