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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.14. RS 2016/04, Meldedaten gemäß der 2. BMeldDÜV

Seit 1. 11. 2009 sind die Meldebehörden gemäß § 6 2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich

  • -der Speicherung einer Geburt,
  • -der erstmaligen Erfassung eines Einwohners,
  • -der Änderung der Anschrift,
  • -der Änderung des Geschlechts,
  • -der Änderung des Doktorgrades,
  • -der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und
  • -eines Sterbefalles
eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten gemäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Datensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21.

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