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GewO – Gewerbeordnung

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GewO – Gewerbeordnung



§ 146 GewO, Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.einer vollziehbaren Anordnung
    • a)nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder 2,
    • b)nach § 35 Absatz 7a Satz 1, 3 in Verb. mit Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
    • c)nach § 35 Absatz 9 in Verb. mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
    zuwiderhandelt,
  • 1a.einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2, auch in Verb. mit Absatz 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
  • 2.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 1a.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, oder § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • Nummer 1a geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).

  • 2.entgegen
    • a)§ 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,
    • b)§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder
    • c)§ 14 Absatz 3 Satz 1
    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 3.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
  • 4.entgegen § 29 Absatz 1, auch in Verb. mit Absatz 4, jeweils auch in Verb. mit § 61a Absatz 1 oder § 71b Absatz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 5.im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Absatz 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet,
  • 6.entgegen § 69 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 7.einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Absatz 2, auch in Verb. mit § 60b Absatz 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
  • 8.einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Absatz 1, auch in Verb. mit § 60b Absatz 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung
    • a)zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
    • b)zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,
  • 9.entgegen § 70a Absatz 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis § 68 ausübt,
  • 10.(weggefallen)
  • 11.einer Rechtsverordnung nach § 71b Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 34a Absatz 2, § 34b Absatz 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 11a.einer Rechtsverordnung nach § 71b Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 34c Absatz 3, § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  • 12.entgegen einer nach § 133 Absatz 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1a und 11a mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).


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