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GewO – Gewerbeordnung



§ 55e GewO, Sonn- und Feiertagsruhe

(1)1 An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2 Dies gilt nicht für die unter § 55b Absatz 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.


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