Category Image
Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V [RS 2023/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2023 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. A.2.5.1. RS 2023/04, Allgemeines

Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erstreckt sich auch auf Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben, wenngleich auch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 SGB V. Hierbei ist einerseits zwischen Ausländern, die Angehörige eines anderen EU-/EWR-Staates oder Staatsangehörige der Schweiz sind, und andererseits solchen, die nicht hierunter fallen, zu unterscheiden. Für britische Staatsangehörige gelten besondere Regelungen (vgl. Ziff. A.2.5.4.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.