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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VII.2.3.3. RS 2019/12, Ablehnung oder Rücknahme des Rentenantrags

Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags bzw. die Versagung der beantragten Rentenleistung unanfechtbar wird (§ 189 Absatz 2 SGB V, Ziff. A.VI.2.7.). Nach § 201 Absatz 4 Nummer 2 und 3 SGB V besteht daher für den Rentenversicherungsträger eine entsprechende Mitteilungspflicht. Zu melden ist der zuständigen Krankenkasse der Tag der Rücknahme oder das Datum des Ablehnungsbescheides bzw. das Datum des Versagungsbescheides im Rentenantragsverfahren.


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