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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 6f StVG, Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung

1 Das BMDV kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

  • 1.die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
  • 2.die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.
2 Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233).


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