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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 102 SGB IV, Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren

§ 102 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(1)1 Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(2)1 Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. 3 § 97 Absatz 3 gilt entsprechend.

Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


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