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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 168b FamFG, Bestellungsurkunde

§ 168b eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2 Die Urkunde soll enthalten:

  • 1.die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
  • 2.in den Fällen des § 1776 oder § 1777 BGB die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
  • 3.Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 BGB;
  • 4.Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 BGB.

(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 BGB Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.

(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.


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