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§ 1674a BGB, Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind

1 Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 SchKG vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

§ 1674a neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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