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§ 1295 BGB, Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

1 Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Absatz 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. 2 § 1259 findet entsprechende Anwendung.

Satz 2 angefügt durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl. I S. 502).


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