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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1077 BGB, Kündigung und Zahlung

(1)1 Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2 Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.

(2)1 Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. 2 Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.


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