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§ 650q BGB, Anwendbare Vorschriften

§ 650q eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).

(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, § 650e bis § 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

(2)1 Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der HOAI in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden. 2 Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2392).


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