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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 71a AufenthG, Zuständigkeit und Unterrichtung

(1)1 Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. 2 Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG genannten Behörden zusammen.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

(2)1 Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. 2 Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

(3)1 Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).


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