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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 6 § 2 GKV-SVS, Fachliche Beratung des Arbeitsprogramms

Der GKV-Spitzenverband erstellt unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Landesarbeitsgemeinschaften nach Anlage 6 § 1 den Entwurf des Arbeitsprogramms für das Folgejahr und führt dazu bis zum 30. 4. des Jahres fachlich-inhaltliche Beratungen im Rahmen der Fachkonferenz Prävention des GKV-Spitzenverbandes (nachfolgend: Fachkonferenz Prävention) unter Beteiligung von bis zu 3 Vertretungen aus jeder der 16 Landesarbeitsgemeinschaften durch.


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