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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 45 GKV-SVS, Zusammenarbeit mit dem Vorstand

(1)1 Der/Die Geschäftsführer/in arbeitet mit dem Vorstand des GKV-Spitzenverbandes vertrauensvoll zusammen, insbesondere informiert sie/er den Vorstand regelmäßig über haushaltsrelevante Vorgänge sowie in grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich nach § 42 betreffen. 2 Das Nähere legt der Vorstand fest.

(2)1 Der/Die Geschäftsführer/in arbeitet dem Vorstand bei der Erstellung der Jahresrechnung für den Geschäftsbereich nach § 42 zu. 2 Sie/Er gibt dem Vorstand rechtzeitig eine Stellungnahme zur Prüfung der Jahresrechnung und der Betriebs- und Rechnungsführung nach § 40 Absatz 1 bezogen auf den Bereich nach § 42 ab.


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