Category Image
Gesetze

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 94 VwVfG, Übertragung gemeindlicher Aufgaben

1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und § 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. 2 Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.