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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 22 VwVfG, Beginn des Verfahrens

1 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften

  • 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
  • 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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