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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 71 SEG, Vorverfahren

(1)§ 78 SGG gilt mit der Maßgabe, dass

  • 1.es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das BMVg den Verwaltungsakt erlassen hat,
  • 2.das BMVg den Widerspruchsbescheid erlässt,
  • 3.für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden ist und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

(2)1 Das BMVg kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.


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