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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 293 InsO, Vergütung des Treuhänders

(1)1 Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2 Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2)§ 63 Absatz 2 sowie die §§ 64 und § 65 gelten entsprechend.


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