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AktG – Aktiengesetz



§ 293g AktG, Durchführung der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.

(2)1 Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2 Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.

(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.


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