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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 13

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. 2.4. RS 2019/13, Einzug der Umlagen

Die Umlagen sind durch diejenige Krankenkasse zu erheben, die nach § 2 Absatz 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat (vgl. Ziff. 1.3.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Krankenkasse die Erstattung auf eine andere Stelle übertragen hat (vgl. Ziff. 3.2.5.).


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