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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 13

Gemeinsames Rundschreiben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld [RS 2022/13]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. C.I.8.1.2. RS 2022/13, § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III

Hat im maßgebenden Zeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis in Form einer Pflichtversicherung bestanden, so hat nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V gezahlt wurden (BAS bzw. landwirtschaftliche Krankenkasse), der Bundesagentur für Arbeit die für diesen Zeitraum nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bemessenen Beiträge zu erstatten. Der Leistungsbezieher wird dadurch insoweit von seiner Ersatzpflicht befreit. Besteht ein Erstattungsanspruch, entfällt rückwirkend die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs für den Erstattungszeitraum (vgl. Ziff. A.I.2.4.).


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