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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 13

Gemeinsames Rundschreiben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld [RS 2022/13]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. C.I.3.1.2. RS 2022/13, Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, gilt nach § 20 Absatz 2 Satz 1 KVLG 1989 ebenso der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergibt sich nach § 20 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989 die Besonderheit, dass sich für die Bemessung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) erhöht. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird nach § 242a Absatz 2 SGB V vom BMG nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 SGB V festgelegt und jeweils bis zum 1. 11. eines Kalenderjahres für das nächste Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.


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